Satzung des Vereins Siedlung Rennbahn Berlin – Weißensee e.V.

Vereinsgründungsdatum 10.04.1991

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Siedlung Rennbahn, Berlin Weißensee e.V." im folgenden Verein genannt, und wird im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz im Bezirk Berlin Weißensee.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zwecke und deren Verwirklichung

1. Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes (Kleinsiedlung und Eigenheim) einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Aufklärung und Unterrichtung in allen Garten und Wohnungsangelegenheiten

b. Pflege und Unterhaltung der Wege, Grünflächen, Freiflächen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen zum Nutzen der Siedlergemeinschaft in Gemeinschaftsarbeit. Eine Vergabe derartiger Arbeiten ganz oder teilweise kommt nur in Frage, wenn sich die Durchführung der Arbeiten nicht für eine Gemeinschaftsarbeit eignet oder sich eine ausreichende Zahl arbeitswilliger Mitglieder nicht zur Gemeinschaftsarbeit bereitfindet und dafür entsprechende Mittel durch die Mitglieder bereitgestellt werden.

c. Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit

d. Eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes

e. Fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur und Umweltschutzes

f. Mitwirkung beim Wettbewerb um die beste Kleinsiedlung

g. Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten

3. Der Verein verfolgt keine politischen Ziele und ist konfessionell neutral.

Jedes Mitglied hat das Recht, auf seinem Grundstück zu wohnen, soweit sonstige Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben der Siedlergemeinschaft durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Mitgliedschaft verbindet sich nicht der Anspruch auf Übernahme eines Grundstückes. Das Mitglied soll Inhaber eines Grundstücks innerhalb der Siedlung sein oder zumindest die Inhaberschaft anstreben.

2. Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der Mitglieder, sind jedoch nicht in den Vorstand wählbar. Sie sind von der Beitragszahlung und den Umlagen befreit.

3. Personen, die wegen strafbarer Handlungen aus anderen Vereinen ausgeschlossen wurden, werden nicht aufgenommen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die Ziele des Vereins zu fördern

2. Beiträge, Zahlungen und Umlagen entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu entrichten

3. das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen

4. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und gefasste Beschlüsse zu befolgen

5. Wege, Zäune und Grundstücke in Ordnung zu halten

6. mit technischen Hilfsmitteln, die vom Verein angeschafft sind, sorgfältig umzugehen

7. in Erfüllung der im Kaufvertrag, Erbbaurechtsvertrag und Nutzungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zur Einrichtung, Unterhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftsanlagen (einschließlich der Wege und Pflanzflächen) unentgeltlich Gemeinschaftsarbeit zu leisten, für nicht geleistete Arbeitsstunden muss das Mitglied eine Entschädigung leisten bzw. zahlen

8. auf Beschluss des Vorstandes können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod des Mitgliedes

2. durch Austritt. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.

3. durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann erfolgen:

a. wenn ein Mitglied schuldhaft seine Pflichten verletzt, die ihm aufgrund der Satzung oder satzungsmäßiger Beschlüsse des Vereins obliegen.

b. wenn ein Mitglied mehr als drei Monate mit den Beiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen innerhalb von zwei Wochen nicht nachkommt.

c. wenn ein Mitglied oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger das Ansehen oder Interesse des Vereins durch sein Verhalten schädigt.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein und dessen Vermögen.

§ 7 Finanzierung

1. Die Mitglieder entrichten monatliche Beiträge an den Verein. Sie entrichten darüber hinaus für die Bewirtschaftung der Gemeinschaftsanlagen monatlich im Voraus vom Vorstand festzulegende angemessene Vorschüsse, von denen die anfallenden Bewirtschaftungskosten beglichen werden (z. Bsp. Wassergeld, Versicherung, Bau und Unterhaltungskosten u.a.). Über die Vorschüsse ist einmal jährlich durch den Vorstand abzurechnen. Etwaige Nachforderungen sind binnen zwei Wochen nach Erteilung der Abrechnung direkt an den Vorstand zu leisten. Über die Verwendung etwaiger Guthaben entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Über die Höhe der zu leistenden Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung unabhängig von der Pacht.

3. Alle Beiträge und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

4. Für außerordentliche Aufwendungen können Umlagen erhoben werden, deren Höhe zuvor von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

5. Auf Antrag kann durch Entscheidung des Vorstandes die Art der Zahlung von Umlagen gesondert vereinbart werden.

§ 8 Organe des Vereins

1. Vorstand

2. Mitgliederversammlung

3. Revision

§ 9 Vorstand

1. Dem Vorstand, der sich aus Mitgliedern zusammensetzen muss, gehören an:

a. 1. Vorsitzender

b. 2. Vorsitzender

c. Schatzmeister

d. Schriftführer

e. drei Beisitzer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Der Gerichtsstand ist Berlin Weißensee.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 5 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

8. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 10 Vereinsmitteilungen

Der Vorstand kann Mitteilungen in den Aushängekästen veröffentlichen oder den Mitgliedern in anderer geeigneter Form zukommen lassen.

§ 11 Mitgliederversammlung/Beschlussfähigkeit

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im II. Quartal, durch den Vorstand einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3. Jede ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

4. Mitglieder sind in allen Vereinsangelegenheiten voll stimmberechtigt. Besteht bei Inhaberschaft an Grundstücken Personenmehrheit, so gilt diese Personenmehrheit als ein Mitglied und hat nur eine Stimme. Die Personenmehrheit hat jeweils vor Beginn der Mitgliederversammlung einen Stimmberechtigten zu bestimmen. Wird dieser nicht bestimmt, erfolgt ersatzweise die Bestimmung durch den Vorstand.

5. Die Mitglieder können ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigen, ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung für sie wahrzunehmen. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Sie bedarf der Schriftform und ist dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung nachzuweisen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese Mitgliederversammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. die Wahl des Vorstandes

2. die Wahl der Revision für die Zeit von 4 Jahren

3. Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Revision und Erteilung der Entlastung

4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr unterbreiteten Anträgen.

5. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und über Erhebung von Umlagen

6. Beschlussfassung über den Ausschluss nach § 6

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestellter Vertreter.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht ein anderes bestimmt ist oder gesetzliche Vorschriften höhere Mehrheiten erfordern. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Beschlussfassung erfolgt in offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen und Satzung dem entgegenstehen.

4. Die Wahlen erfolgen geheim, wenn mindestens ein Mitglied der erschienenen Mitglieder das wünscht, sonst durch Handaufheben.

5. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der 2. Wahlgang wieder Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme der Versammlungsleiters.

§ 14 Revision

1. Der Revision, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen muss, gehören an:

a. Vorsitzender der Revision

b. zwei Beisitzer

2. Die Mitglieder der Revision werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Revisionsmitglieder ist zulässig.

3. Die Revision hat die Aufgabe und das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit und unangemeldet, mindestens aber 2 x jährlich, zu prüfen. Über die Ergebnisse der Prüfung hat sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

4. Die Revision hat auch die Aufgabe und das Recht, die Beschlüsse, deren Umsetzung und Einhaltung zu überwachen.

5. Die Mitglieder der Revision haben das Recht an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Die Revision ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende binnen 5 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

6. Die Revision fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 15 Beschlüsse und Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes, der Revision und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

3. Alle Unterlagen werden durch den Vorstand verwaltet.

§ 16 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Satzungsbestimmungen in der Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 17 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine nur für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens 90 % aller Mitglieder des Vereins anwesend sein.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, das es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Veränderungen zum Grundstück

Bei nachstehenden Veränderungen zum Grundstück ist der Vorstand zu informieren:

1. Verkauf des Grundstückes

2. Änderung des Erbbaurechtes

3. Änderung des Nutzungsrechtes

4. Veränderung von Baulichkeiten auf den Grundstücken

§ 19 Übergangsregelung

Der neu zu wählende Vorstand überarbeitet die Mitgliederversammlungsbeschlüsse der Dauerkolonie Rennbahn und legt sie der 2. Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Bis dahin behalten sie ihre Gültigkeit

§ 20 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen redaktioneller Art in der Satzung selbständig vorzunehmen.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Die neue Satzung tritt sofort nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Berlin, den 13.06.2015

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